10. Mai 2024
Vogelgrippe

Unsere Ziervögel und die Vogelgrippe

Vor jeder Ausstellungssaison stehen die Vereine und Verbände vor dem Problem der „Vogelgrippe“. Die zuständigen Veterinärbehörden genehmigen Vogelausstellungen und Vogelbörsen oft nur unter zahlreichen Auflagen oder untersagen die Genehmigung. Als Grund wird meist die Aviäre Influenza (Grippeinfektion bei Vögeln) angeführt.

Begriffsbestimmungen

Wenden wir uns zuerst einigen Begriffsbestimmungen zu, die in den verschiedenen Gesetzen verwendet werden (Zitate kursiv).

  • Unter Geflügel versteht der Gesetzgeber „Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten und Gänse“, die ein Hobbyzüchter oder ein Geflügelgroßbetrieb hält.[1]
  • Dann gibt es „gehaltene“ Vögel, die noch einmal das o. g. Geflügel umfassen, aber auch alle andere Arten, die gehalten werden. Also sind letztendlich alle Vögel inbegriffen, vom Ara bis zum Zwergpinguin?!  Nur die Tauben werden ausgenommen.[1]
  • Federwild sind Vögel, die zum menschlichen Verzehr gejagt werden.[1]
  • Dann gibt es noch Watvögel (Regenpfeiferartige) und Laufvögel (also Strauße …), wobei eine nähere Zuordnung zu Vogelgattungen fehlt.
  • Und schließlich gibt es noch Wildvögel, worunter der Gesetzgeber freilebende „Hühnervögel, Gänsevögel, Greifvögel, Eulen, Regenpfeiferartige, Lappentaucherartige oder Schreitvögel“ versteht. Die Ordnung der Sperlingsvögel (Passeriformes), zu denen auch die Singvögel (Passeri) gehören, und die Papageienvögel (Psittaciformes) erscheint in der Aufzählung nicht.[1]
  • Im Tiergesundheitsgesetz[2] werden unter den Begriffen „Vieh“ und „Haustiere“, neben Säugetieren, aufgeführt: „Enten, Fasane, Gänse, Hühner, Laufvögel, Perlhühner, Rebhühner, Tauben, Truthühner und Wachteln“. Sperlingsvögel oder Singvögel und Papageienvögel werden nicht aufgeführt.
  • In der Viehverkehrsverordnung (ViehVerkV) [3] versteht man unter Vieh: Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Einhufer, Hühner, Enten, Gänse, Fasane, Perlhühner, Rebhühner, Tauben, Truthühner, Wachteln oder Laufvögel. Sperlingsvögel (Passeriformes) oder Singvögel (Passeri) und Papageienvögel (Psittaciformes) sind nicht aufgeführt.

Aviäre Influenza, Vogelgrippe, Geflügelpest ...

Die Bezeichnung „Aviäre Influenza“ kann mit Vogelgrippe übersetzt werden. Es ist eine Krankheit, die durch Grippeviren (Influenza-Viren) ausgelöst werden kann und die vor allem bei Vögeln (Aves) auftreten. Influenza-Viren werden in verschiedene Typen eingeteilt, die sich durch Kombinationen der verschiedenen Virusoberflächenproteine Hämagglutinin (HA) und Neuraminidase (NA) als Subtypen (z. B. H5N1) unterscheiden.

Diese aviären Viren werden meist in zwei Varianten unterteilt: Geringpathogene aviäre Influenzaviren (Low pathogenic Avian Influenza Virus oder LPAIV) verursachen bei Vögeln geringe oder nur milde Krankheitssymptome. Die hochpathogene Aviäre Influenza (Highly Pathogenic Avian Influenza Virus oder HPAIV) Ist hochansteckend und führt meist zum Tod der infizierten Vögel. Deshalb wird sie oft als „Geflügelpest“ bezeichnet.

Alle Geflügelarten, aber auch viele Ziervogelarten [dieser Begriff wird nicht näher erläutert] sind hochempfänglich für solche Infektion. Bei Hühnern und Puten werden die höchsten Erkrankungs- und Sterberaten beobachtet. Wasservögel [dieser Begriff wird nicht näher erläutert] erkranken seltener und weniger schwer, scheiden aber dennoch das Virus aus und können als Reservoir für Ansteckungen dienen.[4]

Influenza A-Viren [gefährlichster Typ der Grippeviren] kursieren üblicherweise innerhalb einer Art, können aber die Artgrenze überspringen und z. B. vom Menschen auf Schweine oder wie im aktuellen Fall von Wildvögeln auf Hausgeflügel übertragen werden. Auch der umgekehrte Weg ist möglich.[5]

Grundsätzlich können auch Menschen und Säugetiere unterschiedlich schwer erkranken. Auch von Todesfällen wurde berichtet. Allerdings müssen dann Menschen und Tiere einen sehr intensiven Kontakt mit infizierten Vögeln und deren Ausscheidungen gehabt haben.

Nicht alle Vogelgrippeviren können auf den Menschen oder auf Katzen oder auf Hunde übergehen. Selbst bei den Virenstämmen, die prinzipiell dazu in der Lage sind, ist eine Ansteckung nur unter bestimmten Bedingungen möglich. Es muss ein sehr enger Kontakt zwischen Mensch und infizierten Vögeln, bei schlechten hygienischen Verhältnissen, bestehen.[6]

Übertragungswege

 Die Ansteckung durch das Influenzavirus A erfolgt über die Atemwege durch das Einatmen von kontaminierten Tröpfchen von ausgeniesten Nasen-, Rachen- oder Augensekreten. Das Einatmen von erregerhaltigem Staub, der mit virushaltigem Kot in Kontakt war, kann ebenfalls zur Ansteckung führen.[7]

Aviäre Influenza-A-Viren werden vor allem über Kot infizierter Vögel ausgeschieden und können dann im Wasser oder feuchtem Schlamm ihre Pathogenität über längere Zeit behalten. Über den Mund und die Nasenöffnungen infizieren sie das nächste Tier, nisten sich dort in die Schleimhäute ein und vermehren sich weiter. In der Praxis bedeutet dies, dass Viren beispielsweise mit dem Kot ins Wasser abgegeben werden und dann von anderen Individuen wieder aufgenommen werden. Darüber hinaus ist eine Infektion über das Einatmen von virenbelastetem Staub oder durch Tröpfcheninfektion möglich.[8]

Dazu gibt es eine neuere Studie britischer Wissenschaftler der Agentur für Virologie, Tier- und Pflanzengesundheit (APHA-Weybridge). Sie kommen zum Ergebis, dass Viren in der Luft nur im unmittelbaren Umfeld von Geflügelfarmen nachgewiesen werden können.[15]

Sind Singvögel von der Geflügelpest betroffen?

Betroffen sind vor allem Wasservögel (Enten, Schwäne, Gänse, Möwen). Durch künstliche Infektion im Laborversuch konnte bei vielen Vogelarten die Krankheit hervorgerufen werden. Sperlingsvögel erkranken auf natürlichem Weg sehr selten. Wenn dies trotzdem der Fall sein sollte, scheiden sie so wenig Erreger mit dem Kot aus, dass sie als Überträger der Krankheit nicht in Frage kommen. Außerdem besteht nur für wenige Arten das Risiko, dass sie im Freiland überhaupt mit dem Virus in Kontakt kommen.[9] [10]

Zu einem ähnlichen Ergebnis kommt eine wissenschaftliche Studie der Universität Georgia (USA)[11]. Die Forscher haben von Singvögeln (Passeri) 3.868 Serumproben entnommen und auf das Virus getestet. Es wurden lediglich 4 positive Proben gefunden (0,1%). In 900 Abstrichproben wurde kein einziger Grippevirus nachgewiesen. Die Ergebnisse würden mit der historischen Literatur übereinstimmen. Obwohl Sperlingsvögel und terrestrische Wildvögel nur dann eine begrenzte Rolle in der Epidemiologie von Influenza-A-Viren spielen, wenn sie mit infiziertem Hausgeflügel oder anderen Wirten in Berührung kommen, gibt es keine Belege, dass sie als natürliche Reservoire für Influenza-A-Viren in Frage kommen. Es gäbe auch keine Daten, die darauf hinweisen, dass an Geflügel angepasste Influenza-A-Viren in Populationen von Sperlingsvögeln erhalten bleiben könnten. Obwohl die Forscher die Sperlingsvögel Amerikas untersuchten, kann man sicherlich Parallelen zu europäischen Sperlings- und Singvögeln ziehen.

In den 1990er Jahren wurden in Italien, unter der Leitung von Mauro Delogu von der Universität Bologna, weit über 20.000 Vögel auf Vogelgrippeviren untersucht. Hierbei wurde festgestellt, dass Singvögel mit knapp 3 % kaum Influenza-A-Viren in sich tragen, während bei Wasservögeln zum Teil recht hohe Werte gefunden wurden.[12]

Diese wissenschaftlich fundierten Erkenntnisse und die deutschen Feldbeobachtungen spiegeln sich auch im Infektionsgeschehen Deutschlands wider. Im Auftrag des Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft führt das Friedrich-Löffler-Institut ein Tierseuchen-Informationsystem (TSIS)[13], in dem das örtliche Auftreten anzeigepflichtiger Tierseuchen registriert und aufgeführt sind. Dieses Informationssystem listet keine LPAIV-Fälle auf, da diese vermutlich als weniger schwerwiegend eingestuft werden. Nach dem TSIS gab es in Deutschland seit 1. Januar 2022 bis heute 2501 nachgewiesene Geflügelpestfälle (HPAIV). Dabei handelt es sich fast vorwiegend um Geflügel und freilebende Möwen- und Gänsevögel. Nur bei fünf Fällen wurde diese Variante bei „in Gefangenschaft gehaltene Vögel aller Arten“ festgestellt (0,2%).

Bei den Singvögeln wurde nur eine Schwalbe und 10 Rabenvögel mit der HPAIV-Variante entdeckt (0,44 %). Da einige Rabenvögel Aasfresser sind, könnten diese sich an toten, infizierten Vögeln angesteckt haben. Nimmt man eine zehnfach höhere Dunkelziffer an, würden 4% aller registrierten Fälle auf Singvogelarten entfallen. Eine Rate, die den bisherigen Forschungsergebnisse entspricht.

Für unsere in Volieren gehaltenen Papageien, Sittiche und Finkenvögel (Kanarienvogel, Beo …) besteht derzeit keine Gefahr, da ein Kontakt mit dem Erreger unter normalen Umständen nicht gegeben ist.[14]

Schutz vor der Geflügelpest

Das Auftreten der Geflügelpest muss für den Einzugsbereich öffentlich und amtlich bekannt gemacht werden (§18 GeflPestSchV). Erfolgt keine Bekanntmachung gibt es auch keine Geflügelpest und Maßnahmen müssen nicht ergriffen werden!

Vogelschau Jendayasittiche
Jendayasittiche in der Vogelschau - beachte die Gittergröße

Tritt ein Fall der Geflügelpest auf, und wurde öffentlich amtlich bekannt gemacht, schreibt der Gesetzgeber vor, dass die zuständige Behörde eine „Aufstallung“ anordnen kann (§13 der GeflPestSchV). Das bedeutet, dass das Geflügel und alle anderen gehaltenen Arten dann entweder in geschlossenen Ställen untergebracht werden müssen; oder in Volieren, die dann eine „nach oben gegen Einträge gesicherten dichten Abdeckung“ und „gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenbegrenzung“ besitzen müssen.

Diese Forderungen stehen im Widerspruch zu nachfolgenden Sätzen, in dem Netze und Gitter verwendet werden dürfen, wenn diese nach oben eine Maschenweite von <= 25 mm hat, und somit ein Kontakt zu Wildvögeln vermieden wird. Wir erinnern uns: Wildvögel sind gemäß Gesetz freilebende Hühnervögel, Gänsevögel, Greifvögel, Eulen, Regenpfeiferartige, Lappentaucherartige oder Schreitvögel.

Die Mitglieder der Vogelzüchtervereine und -verbände halten und züchten vor allem Kanarienvögel, europäische und fremdländische Cardueliden, Prachtfinken, Papageienvögel, europäische und fremdländische Insekten- und Weichfresser, europäische und fremdländische Tauben und Wachteln. All diese Vögel können nur in allseits umschlossenen Gehegen, also in Käfigen und Volieren, gehalten und gezüchtet werden.

Zum Schutz gegen das Eindringen von kleinen Nagern, Raubtieren und freilebenden Vögeln aller Art werden die allermeisten Volieren Gitter mit einer wesentlich kleinere Maschenweite als 25 mm haben. Damit sind unsere gehaltenen Vögel lebenslang „aufgestallt“. Die Volierenvögel sind somit gegen das Eindringen der Wildvögel und folglich auch gegen den Eintrag der Grippeviren durch Wildvögel geschützt. Natürlich können freilebende Singvögel, wie Sperlinge, Meisen oder Drosseln, sich auch mal auf das Gitterdach einer Voliere setzen. Da diese Singvögel jedoch nur äußerst selten Träger von HPAI-Viren sind, geht von ihnen keine Gefahr für unsere gehaltenen Vögel in Bezug auf die Geflügelpest aus. Die anderen vom Gesetzgeber genannten Wildvögel werden in aller Regel nicht auf den Volieren sitzen und dort ihren Kot und Federstaub hinterlassen.

Anliegen der Geflügelpest-Schutzverordnung

Die Geflügelpestschutzverordnung orientiert sich in ihrem textlichen Anliegen vor allem auf die Verhinderung der Geflügelpest beim Geflügel in Geflügelbetrieben. Das wird schon deshalb deutlich, dass nur Geflügelhalter sich in einem Register eintragen lassen müssen. Halter „aller anderen gehaltenen Vögel“ müssen das nicht, wenn sie das nicht gewerbsmäßig tun!

Gleichgültig, ob Geflügel in geschlossenen Ställen oder im Freiland gehalten wird, die große Vogelanzahl erleichtert die Verbreitung der Viren. In der Freilandhaltung werden die Flächen mit hoher Wahrscheinlichkeit auch von anderen freilebenden Vögeln aufgesucht. Das ist auch bei einem Hühnerhalter, der nur 10 Rassehühner im Freiland hält, möglich. Im Falle einer Erkrankung des kleinen Bestandes ist dies volkswirtschaftlich unbedeutender als ein Ausbruch der Seuche in einem Großbetrieb. Ob Wildvögel die Viren in den Geflügelbestand eintragen oder ob das Geflügel die Wildvögel infiziert, lasse ich offen, da auch Experten dazu unterschiedlicher Meinung sind.

Vogelschauen und Vogelbörsen

Um sich gegen alle Eventualitäten zu wappnen, hat der Gesetzgeber die Formulierung „und alle anderen gehaltenen Arten“ eingefügt. Damit werden formal auch unsere gehaltenen Singvögel und Papageienvögel diesem Gesetz unterworfen, obwohl die Fakten – wie weiter oben bewiesen – gegen solch eine Einbeziehung sprechen. Die zuständige Veterinärbehörde wird sich deshalb möglicherweise auf diese Formulierung „und andere gehaltene Arten“ beziehen, wenn es um die Genehmigung einer Vogelschau oder Vogelbörse handelt.

Vogelschau Olbernhau
Vogelschau und Leistungsschau in Olbernhau

Ähnliches gilt, wenn der §7 der GeflPestSchV für Auflagen an eine Geflügelausstellung, ein Geflügelmarkt oder eine Veranstaltung ähnlicher Art herangezogen wird. Unsere Ausstellungen und Börsen sind keine Geflügelausstellungen oder Geflügelmärkte, da wir kein Geflügel ausstellen und anbieten. Aber gemäß Gesetzestext könnten es „Veranstaltungen ähnlicher Art“ sein. Es ist jedoch nicht definiert, was „Veranstaltungen ähnlicher Art“ sind. Da es im gesamten Gesetzeswerk ausschließlich um Geflügel geht, wäre diese schwammige Bezeichnung nur mit sehr, sehr weit gefasster Auslegung auch für Vogelschauen mit Singvögel und Papageien anwendbar. Zumindest wird hier ein Ermessensspielraum möglich sein müssen, da es sehr unwahrscheinlich ist, dass unsere Vögel diese Viren haben und damit weiterverbreiten können.

Es gab auch schon Amtsbescheide und -auflagen, die sich auf die „Viehverkehrsverordnung (ViehVerkV)“[3] bezogen. Allerdings treffen die dort getroffenen Regeln in keinem Fall auf unsere Vögel zu, da sie kein Vieh im Sinne dieses Gesetzes sind.

Werden aus unserer Sicht überzogene Forderungen und Auflagen erhoben, sollte man den Auflagen widersprechen.

Tipps für die Organisatoren einer Vogelschau oder Vogelbörse

Gemäß dem Tiergesundheitsgesetz (TierGesG)[2]“ sollen Vogelbörsen oder Veranstaltungen ähnlicher Art überwacht werden, damit aus diesen Veranstaltungen keine Verbreitung einer Tierseuche ausgehen kann.

Die zuständige Behörde muss natürlich Kenntnis bekommen, dass solch eine Veranstaltung stattfindet. Die Veranstaltung muss deshalb dem zuständigen Veterinäramt angezeigt werden. Es muss um keine Genehmigung gebeten werden! Dem Amt wird lediglich mitgeteilt, dass nur Ziervögel – Kanarien, Finken, Wellensittiche, Sittiche  und ggf. exotische Kleinwachteln und Täubchen (nicht zum Verzehr vorgesehen und geeignet) in einer örtlichen oder überregionalen Leistungsschau oder Vogelbörse eingeliefert werden. Die zu erwartende Vogelanzahl kann mitgeteilt werden. Eine Einladung zum Besuch der Veranstaltung durch Vertreter des Veterinäramtes sollte formuliert werden.

Vereinsschau Dresden
Vogelschau des Vereins "Dresdner Kanarienzüchter 1880 und Exotenzüchter e.V."

Mit der Anzeige hat der Veranstalter seine Pflicht getan. Dem Veterinäramt ist es überlassen, ob und welche Auflagen erteilt werden. Zumeist wird das in einem amtlichen Bescheid formuliert. Solch ein Bescheid der Veterinärbehörde ist ein amtliches Schreiben (das bezahlt werden muss). Es ist darauf zu achten, dass dieses Schreiben eine Rechtsbehelfsbelehrung enthält. Fehlt diese, ist das Schreiben nicht amtlich und damit nicht bindend! Auf jedes amtliche Schreiben kann ein begründeter Widerspruch eingelegt werden.

In einem Widerspruch sollte auf die, in der GeflPestSchV verankerten, Kann-Bestimmungen hingewiesen werden. So im §7 (5a) „Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Absatz 1 Satz 1 und 2 für in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Arten genehmigen, soweit auf der Ausstellung, dem Markt oder der Veranstaltung ähnlicher Art kein Geflügel aufgestellt wird und sonstige Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.“ Außerdem sollte darauf hingewiesen werden, das kein Geflügel im Sinne des Gesetzes (siehe weiter oben) ausgestellt und gehandelt wird.

Ändert die Behörde den Bescheid nicht, muss sie ihn der übergeordneten Behörde zum erneuten Entscheid vorlegen! Die übergeordnete Behörde wird vermutlich dem Widerspruch nicht stattgeben. Dann muss diesem Bescheid auch widersprochen werden. Erst danach ist eine Klage beim zuständigen Gericht möglich. Diesen Widerspruchsweg sollten wir in jedem Fall eingehen, wenn er auch keine aufschiebende Wirkung hat – die Veranstaltung trotzdem erst einmal nicht stattfinden kann.

Fazit

Mit den Gesetzen und Verordnungen soll gewährleistet werden, dass sich die Geflügelpest und andere Seuchen nicht verbreiten. Von den von uns gehaltenen und gezüchteten Vögeln (Singvögel und Papageien) geht keine Gefahr durch die Geflügelpest aus. Unsere Vögel werden vor dieser Seuche weitgehend geschützt untergebracht. Sie können die Geflügelpest deshalb nur in extremen Ausnahmefällen bekommen und weiterverbreiten.

Die Züchterverbände müssen versuchen, die Amtsveterinäre für unser Anliegen zu sensibilisieren und zu überzeugen, dass durch das Ausstellen unserer Vögel das Seuchengeschehen nicht negativ beeinflusst werden kann.

Video

Sehen Sie, passend zu diesem Artikel, das Video des Rassegeflügelzüchters und Umwelt-Geowissenschaftlers Dr. Benedikt Sauer (Dr. Bene):

Wildvögel & Geflügelpest: Sperlingsvögel spielen keine Rolle?

[1] Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest. Geflügelpestschutzverordnung (GeflPestSchV). Unter: https://www.gesetze-im-internet.de/geflpestschv/index.html


[2] Gesetz zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen. Tiergesundheitsgesetz (TierGesG). Unter: https://www.gesetze-im-internet.de/tiergesg/__2.html


[3] Verordnung zum Schutz gegen die Verschleppung von Tierseuchen im Tierverkehr. Viehverkehrsverordnung (VieVerkV). Unter: https://www.gesetze-im-internet.de/viehverkv_2007/BJNR127400007.html


[4] Friedrich-Löffler-Institut: Klassische Geflügelpest (Hochpathogene Form der Aviären Influenza). Unter https://www.fli.de/fileadmin/FLI/Publikationen/FLI-Informationen/FLI-Information_Klassische_Gefluegelpest20130227.pdf


[5] Barbara Abrell: Fakten zur Vogelgrippe. Max-Planck-Gesellschaft. Unter: https://www.mpg.de/vogelgrippe


[6] Vogelgrippe Spezial. Unter: https://www.birds-online.de/wp/bo/dies-und-das/specials/vogelgrippe-special/


[7] Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen der Schweiz: Vogelgrippe beim Tier. Unter: https://www.blv.admin.ch/blv/de/home/tiere/tierseuchen/uebersicht-seuchen/alle-tierseuchen/ai.html


[8] Max-Planck-Gesellschaft: Fakten zur Vogelgrippe. Unter: https://www.mpg.de/vogelgrippe


[9] Dr. Wolfgang Fiedler: Vogelgrippe und Vögel im heimischen Garten. Max-Planck-Institut für Ornithologie. http://www.orn.mpg.de


[10] Naturschutzbund Deutschland e.V. (NABU): Winterfütterung und Vogelgrippe. Die wichtigsten Infos. Unter: https://www.nabu.de/tiere-und-pflanzen/voegel/helfen/vogelfuetterung/04477.html


[11] M. J. Slusher, B. R. Wilcox, M. P. Lutrell, R. L. Poulson, J. D. Brown, M. J. Yabsley, D. E. Stallknecht: Are Passerine Birds Reservoirs for Influenza a Viruses? Journal of Wildlife Diseases, August 2014. Unter: https://www.researchgate.net/publication/264797946_Are_Passerine_Birds_Reservoirs_for_Influenza_a_Viruses


[12] Zitiert in Johan H. Mooij: Vogelgrippe (Klassische Geflügelpest) und Zugvögel: Wie gefährlich ist H5N1?. Charadrius 43, Heft 4, 2007. Unter: http://www.nw-ornithologen.de/images/textfiles/charadrius/charadrius43_4_196_217_mooij.pdf


[13] TierSeuchenInformationSystem (TSIS). Unter: https://tsis.fli.de/Default.aspx<


[14] Mag. Claudia Hochleithner, Dr. Manfred Hochleithner: Vogelgrippe eine Gefahr für unsere Heimvögel? In Vet-Magazin unter: https://vet-magazin.de/wissenschaft/vogelmedizin/papageien-magazin/vogelgrippe.html

[15] GeflügelNews: Britische Forscher: „Vogelgrippe-Virus verbreitet sich nicht über die Außenluft“. 22 Juni 2023. Unter: https://www.gefluegelnews.de/article/britische-forscher-vogelgrippe-virus-verbreitet-sich-nicht-uber-die-aussenluft